Unsere Satzung

Bitte lesen Sie die Satzung sorgfältig

§ 1

Name

Die Interessengemeinschaft führt den Namen: Interessengemeinschaft Töltende Traber

§ 2

Zweck

Die Interessengemeinschaft verfolgt nachstehende Aufgaben:

  1. Den Traber als töltendes Großpferd bekannter zu machen.
  2. Information und Aufklärung über:
    • rassespezifische Merkmale 
    • Auswahlkriterien                  
    • Haltung
  3. Förderung und Ausbildung von Trabern als vielseitiges Freizeitpferd
  4. Vorstellung von gut ausgebildeten Töltenden Trabern in der Öffentlichkeit
  5. Durchführung von Informations- veranstaltungen, Reitkursen, Lehrgängen und Turnieren
  6. Organisation von Treffen, gemeinsamen Ausritten, Streckenritten und Reiterspielen
  7. Mitglieder erhalten vierteljährlich ein Informationsheft mit Terminen, Berichten, Leserbriefen etc. aus der "Töltenden-Traber-Szene".

§ 3

Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jeder werden, der bereit ist, die Ziele der IGTT zu verfolgen, die Aufgaben der IGTT zu fördern und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.
  2. Der Austritt eines Mitgliedes kann jederzeit gegenüber dem Vorstand/der Geschäftsstelle schriftlich erklärt werden. Die Austrittserklärung wird zum Schluß des Geschäftsjahres wirksam.
  3. Mitglieder des Vereins, die ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, oder in sonstiger Weise den Gemeinschaftsinteressen zuwiderhandeln, können durch den Vorstand ausgeschlossen werden.

§ 4

Beiträge und Geschäftsjahr

  1. Der von den Mitgliedern zu entrichtende Mitgliedsbeitrag wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung festgelegt. Sie beschließt auch die Zahlungstermine.
  2. Das Geschäftsjahr dauert vom 01.01. bis 31.12. eines Kalenderjahres.

§ 5

Organe der IG

Organe der Interessengemeinschaft sind:

    1. der Vorstand

    2. die Mitgliederversammlung

    3. Informationsblatt der IGTT

§ 6

Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden und 2. Vorsitzenden, der/dem Kassenwart/in, der/dem Schriftführer/in und zwei Beisitzern.
  2. Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
  3. Der Vorstand vertritt die IGTT in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Satzung.

§ 7

Sitzungen des Vorstandes

  1. Die/Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch alle 6 Monate, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung zu Sitzungen ein. Sie/Er muß ihn einberufen, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder dies fordert.
  2. Die/Der Vorsitzende kann nach ihrem/seinem Ermessen in besonderen Fällen Sachverständige zur Sitzung des Vorstandes mit beratender Stimme hinzuziehen.
  3. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 2/3 desselben anwesend sind. Seine Entscheidungen trifft er durch Mehrheitsbeschluß. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  4. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 8

Geschäftsstelle

  1. Die Geschäftsstelle ist verantwortlich für den allgemeinen Schriftverkehr der IGTT, Betreuung der Mitglieder und die Herausgabe des Informationsblattes der IGTT. Die anfallenden Kosten (Telefongeld, Porto, Kopierkosten, etc.) werden mit Absprache des Vorstandes aus der Kasse der IGTT beglichen.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Vergabe der Geschäftsstelle.

§ 9

Befugnisse der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstand hat der ersten Mitgliederversammlung nach Abschluß des Geschäftsjahres einenGeschäftsbericht zu erstatten und ihr die Jahresrechnung vorzulegen. Sie wählt den Rechnungsprüfer und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.
  2. Die Mitglieder entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Die Mitglieder sind berechtigt, das Stimmrecht durch Vollmacht auf dritte zu übertragern. Die Vollmacht ist dem Vorstand vor Eröffnung der Mitgliederversammlung vorzulegen. Die Vorlage der Vollmacht wird protokolliert.
  3. Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder. Sie beschließt über die Höhe der Mitgliedsbeiträge sowie über die Satzungsänderung und Auflösung der IGTT.
  4. Anträge für die Mitgliederversammlung können bis 6 Wochen vor der Versammlung von allen Mitgliedern schriftlich bei der Geschäftsstelle/dem Vorstand eingereicht werden. Später gestellte Anträge, außer Anträge auf Satzungsänderung, werden nur behandelt, wenn die Mitgliederversammlung sie mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Stimmen beschließt.

§ 10

Gewinne

Etwaige Gewinne der IGTT dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der IGTT. Sie haben bei ihrem Ausscheiden, bei Auflösung oder Aufhebung der IGTT keinerlei Ansprüche auf das Vermögen der IGTT.

§ 11

Haftung

Alle im Namen der IGTT ausgeschriebenen Veranstaltungen müssen vom Ausrichter seiner eigenen Haftpflichtversicherung zusätzlich gemeldet werden, so daß im Schadensfall die einzelnen Mitglieder der IGTT nicht belangt werden können.

§ 12

Auflösung

Bei Auflösung oder Aufhebung der IGTT wird durch Beschluß des Vorstandes das gesamte Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke verwendet.

 

Stand: 24.01.1998

 




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